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Steuern & Recht
24. Juli 2014
Verbot der Abschlussvermittlung: „Alle wurden hiervon überrascht“

Verbot der Abschlussvermittlung: „Alle wurden hiervon überrascht“

Am 11.07.2014 hat das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes den Bundesrat passiert. Damit kommt auf § 34 f-Vermittler eine wichtige Neuerung zu, denn in den Tatbestand der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG soll zukünftig nur noch die Anlageberatung und -vermittlung fallen. Die Abschlussvermittlung unterliegt der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG (Kreditwesengesetz). Nachgefragt bei Norman Wirth, Rechtsanwalt, Wirth Rechtsanwälte.

Seit ein paar Tagen spricht die Fachpresse von „Entsetzen“ der § 34 f-Vermittler bzgl. des Verbots der Abschlussvermittlung. Ist dem so?

Dem ist so, zumindest bei den von dieser Neuregelung betroffenen Vermittlern. Aber auch bei den Banken. Alle wurden hiervon völlig überrascht. Was das Ganze vor allem so ärgerlich macht, ist die Umsetzung dieser Regelung ohne Vorankündigung und ohne Übergangszeit, versteckt im sogenannten KAGB-Reparaturgesetz. Man kann leider auch gar nicht davon sprechen, dass eine Neuerung auf alle zukommt – diese Neuerung ist schon da! Laut Bundestagsbeschluss tritt das Gesetz am Tag nach Verkündung in Kraft. Verkündung bedeutet Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt vom 18.07.2014 veröffentlicht und damit verkündet. Damit trat es am 19.07.2014 in Kraft.

Was genau darf der Vermittler noch tun?

Ein Abschlussvermittler handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Er gibt eine eigene Willenserklärung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren ab und handelt dabei in der Regel mit einer Vollmacht des Kunden/Anlegers. Der Anlagevermittler ist dagegen Bote für die Willenserklärung des Anlegers und hat keine ausdrückliche Vollmacht des Kunden. In der Regel „transportiert“ er nur den vom Kunden unterzeichneten Zeichnungsschein.

Im Normalfall der Kapitalanlagevermittlung überbringt der Vermittler den vom Kunden selbst unterzeichneten Zeichnungsschein an den Produktgeber. Dies fällt nicht unter die Abschlussvermittlung. Lässt sich der Vermittler jedoch vom Kunden eine Vollmacht erteilen, damit dieser jeweils die Order für den Kunden abgeben kann, handelt der Vermittler als Abschlussvermittler.

Die Kapitalanlagevermittlung in Bezug auf Finanzinstrumente, also für geschlossene und offene Fonds, ist nur im Rahmen der sogenannten Bereichsausnahme des KWG zulässig. Diese Bereichsausnahme erlaubte bisher unter bestimmten Voraussetzungen auch Unternehmen ohne BaFin-Zulassung die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung in Bezug auf geschlossene und offene Fonds. Mit der Neufassung der Bereichsausnahme ist nun aber nicht mehr zulässig für den Kunden Orderaufträge auszulösen. Von entsprechenden Vollmachten dürfen die Finanzanlagenvermittler keinen Gebrauch mehr machen. Sie könnten also voraussichtlich zukünftig nur Anträge auf Erwerb von Fondsanteilen an Unternehmen mit einer BaFin-Zulassung weiterleiten, aber selbst keine Transaktionen im Depot des Kunden mehr ausführen.

Inwieweit müssen Vermittler Ihre Arbeitsprozesse nun umstellen?

Auch die Banken, wie ebase, DAB oder CortalConsors wurden von dieser Neuregelung völlig überrascht. Ebase teilte mit, 25.000 Vermittlertransaktionsvollmachten zu kündigen! Ich gehe davon aus, dass das jetzt bereits geschehen ist. Die Vermittler sollten aktuell etwas abwarten, bis sich hier die Banken „sortiert“ haben. Es gibt Gespräche untereinander und mit der BaFin. Sicherlich wird es in Kürze dann Informationen geben, wie eine hoffentlich pragmatische Lösung, auch im Interesse der Kunden aussehen kann. (kb)

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